Affiliate-Marketing rechtlich: OR Art. 412 ff. und CRM-Empfehlungen in der Schweiz
Mäklervertrag, Provisionsanspruch, Laufzeit-Garantien: Was Schweizer CRM-Empfehler aus dem Obligationenrecht beachten müssen — mit Mustervertrag-Bausteinen.
Auf einen Blick
- CRM-Affiliate-Verträge fallen typischerweise unter OR Art. 412 ff. (Mäklervertrag)
- Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Hauptvertrags-Abschluss zwischen Anbieter und Mandant
- "Lebenslange Provision" muss klar geregelt sein — sonst gilt die gesetzliche Auslegung (typischerweise einmalig)
- Steuerlich gilt: Provision ist Erwerbseinkommen, MWSt-Pflicht ab Umsatzschwelle CHF 100 000
Welcher Vertragstyp ist ein CRM-Affiliate-Programm?
Wer als Treuhänder, IT-Berater oder Unternehmensberater eine CRM-Software empfiehlt und dafür eine Provision erhält, schliesst rechtlich gesehen einen Mäklervertrag nach Art. 412 ff. des Schweizer Obligationenrechts (OR) ab.
Der Mäklervertrag ist definiert als:
"Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern gegen Entgelt Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachzuweisen oder Vertragsabschlüsse zu vermitteln" (OR 412 Abs. 1).
Im CRM-Kontext: Sie weisen einem Anbieter (TecArt, HubSpot, Pipedrive ...) Geschäftsgelegenheiten nach (Mandanten-Empfehlungen) und erhalten dafür Provision. Damit gilt Mäklerrecht.
Abgrenzung zum Auftragsrecht (OR 394 ff.): Wenn Sie nicht nur empfehlen, sondern auch aktiv beraten, betreuen oder mitwirken, kann zusätzlich ein Auftragsverhältnis vorliegen. Konsultieren Sie im Zweifel eine Anwaltskanzlei.
Wann entsteht der Provisionsanspruch?
OR Art. 413 regelt:
"Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist."
Konkret bedeutet das im CRM-Kontext:
- Provisionsanspruch entsteht mit Vertragsabschluss (Anbieter ↔ Mandant)
- Der Anbieter muss nachweisen können, dass die Empfehlung von Ihnen kam
- Bei mehreren Empfehlungs-Quellen (z.B. zusätzlich Direktwerbung) gilt die "Hauptursache"-Regel
In der Praxis wird die Zurechenbarkeit über UTM-Parameter, Affiliate-Tracking-Cookies oder explizite Mandanten-Erklärung dokumentiert.
"Lebenslange Provision" — was rechtlich gilt
OR 413 selbst sagt nichts über die Laufzeit der Provision. Die gesetzliche Auslegung wäre: einmalige Provision mit Vertragsabschluss.
Wenn ein Anbieter "lebenslange Provision" auf MRR (Monthly Recurring Revenue) zusagt, muss das vertraglich klar geregelt sein:
- Höhe der Provision (z.B. 7,5 % auf monatlichen Mandantenumsatz)
- Auslöser für Auszahlung (Mandanten-Zahlungseingang beim Anbieter)
- Beendigungs-Klauseln (Mandanten-Kündigung, Anbieter-Insolvenz, Programm-Auslauf)
- Übertragbarkeit (Vererbbarkeit, Verkauf des Affiliate-Profils)
Praxis-Tipp: Bestehen Sie auf vertraglicher Schriftform mit klaren Definitionen. Mündliche Zusagen oder pure Marketing-Versprechen sind zwar grundsätzlich gültig, aber im Streitfall schwer durchsetzbar.
MWSt-Pflicht für Provisionen
Provisionen aus Mäklertätigkeit sind in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, sobald Sie als selbstständig erwerbend tätig sind und der Jahresumsatz die Schwelle von CHF 100 000 überschreitet.
- Unter CHF 100 000 Jahresumsatz: keine MWSt-Pflicht (Befreiung)
- Ab CHF 100 000: MWSt-Pflicht zwingend, Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
- Steuersatz: 8,1 % (Standardsatz seit 01.01.2024)
Wenn Sie als Treuhänder bereits MWSt-pflichtig sind (Treuhand-Honorare > CHF 100 000), gilt die MWSt-Pflicht automatisch auch für die Affiliate-Provisionen.
Buchhaltungsempfehlung: Affiliate-Provisionen sollten als separater Erlöskonto in der Buchhaltung geführt werden, um Klarheit für Steuererklärung und MWSt-Abrechnung zu schaffen.
Steuerliche Behandlung der Provision
Provisionen aus Mäklertätigkeit gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (DBG Art. 18). Sie sind in der Steuererklärung im Geschäftsbericht zu deklarieren — getrennt vom Treuhand- oder Beratungs-Honorar.
Abzugsfähig sind die mit der Mäklertätigkeit verbundenen Aufwendungen:
- Telefon, Internet, Software-Abonnements
- Reise- und Bewirtungs-Kosten für Mandanten-Akquise
- Schulungen und Konferenz-Besuche im Affiliate-Kontext
- Anteilige Büro- und Mietkosten
Praxis-Tipp: Eine separate Buchhaltungs-Spalte für die Affiliate-Aktivität erleichtert die Aufwand-Zuordnung deutlich.
Konsumenten-Schutz und Transparenz-Pflicht
Wenn Sie als Berater eine CRM-Software empfehlen und dafür Provision erhalten, müssen Sie das gegenüber dem Mandanten offenlegen. Diese Transparenz-Pflicht ergibt sich aus:
- OR 400 Abs. 1 (Treue- und Sorgfaltspflicht des Beauftragten)
- Berufsstandes-Regeln (z.B. TreuhandSuisse, ICT-Berufe Schweiz)
- UWG Art. 3 (Lauterkeit im Geschäftsverkehr)
Praktisch genügt eine schriftliche Disclosure im Beratungsbericht: "Wir erhalten von [Anbieter] eine Provision für Vertragsabschlüsse. Diese Tatsache hat unsere Empfehlung nicht beeinflusst."
Mustervertrag-Bausteine
Folgende Klauseln sollten in jedem CRM-Affiliate-Vertrag stehen:
- Provisionssatz und Berechnungsbasis (z.B. "7,5 % auf MRR netto, ohne MWSt")
- Laufzeit der Provision (lebenslang, X Monate, etc.)
- Auszahlungsmodalitäten (Frequenz, Zahlungsziel, Mindestbetrag)
- Tracking und Zurechenbarkeit (UTM-Parameter, Affiliate-Cookie-Lebensdauer)
- Beendigung und Kündigungsfristen
- Datenschutz-Konformität (revFADP, DSGVO)
- Gerichtsstand und anwendbares Recht (Schweiz, OR)
Fazit: Sicherheit durch Schriftform
Affiliate-Marketing ist in der Schweiz rechtlich klar geregelt — über Mäklerrecht (OR 412 ff.) und das allgemeine Vertragsrecht. Wer eine "lebenslange Provision" verspricht oder erhält, sollte den Vertrag schriftlich abschliessen, klare Definitionen verwenden und Tracking-Mechanismen vereinbaren.
Steuerlich gelten Provisionen als selbstständiges Erwerbseinkommen, mehrwertsteuerpflichtig ab CHF 100 000 Jahresumsatz. Eine saubere Buchhaltung mit separater Erfassung ist ratsam.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Vertrags-Verhandlungen oder Streitigkeiten konsultieren Sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei.
Quellen
- Schweizer Obligationenrecht (OR) — Art. 412–418
- Direkte Bundessteuer (DBG) Art. 18
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) — Steuerschwellen
- TreuhandSuisse Berufsstandes-Regeln, Stand 2026
André Beherzig
Experte für CRM-Partnerschaften und Software-Empfehlungen im Schweizer KMU-Markt.
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