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Recht & Steuern

DSGVO und revFADP: Was CRM-Empfehler 2026 beachten müssen

Schweizer revFADP, EU-DSGVO, Datenresidenz und DPA: Praxisleitfaden für Treuhänder und IT-Berater, die CRM-Software empfehlen — mit Checkliste.

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André Beherzig
Aktualisiert 11 min Lesezeit

Auf einen Blick

  • Das revFADP (Schweizer revidiertes Datenschutzgesetz) ist seit 01.09.2023 in Kraft
  • Der DSGVO-Schutzstandard wurde weitgehend übernommen, aber mit eigenständigen Schweizer Regelungen
  • CRM-Empfehler sind nicht direkt verantwortlich für die DSG-Konformität des Anbieters, aber haftbar für falsche Beratung
  • Schweizer Hosting (mprofi AG, Hetzner CH, Infomaniak) eliminiert Auslandsdaten-Komplexität
  • Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV/DPA) ist bei jeder CRM-Empfehlung Pflicht-Bestandteil

Was sich seit 01.09.2023 geändert hat

Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (revFADP, oft auch revDSG genannt) ersetzt seit dem 1. September 2023 das alte Datenschutzgesetz von 1993. Die wesentlichen Neuerungen:

  • Erweiterte Informations-Pflichten beim Erheben personenbezogener Daten (Art. 19)
  • Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko (Art. 22)
  • Meldepflicht bei Datenverletzungen an den EDÖB (Art. 24)
  • Privacy by Design / by Default (Art. 7)
  • Erhöhte Bussen bis CHF 250 000 für natürliche Personen (Art. 60)
  • Pflicht zum Bearbeitungsverzeichnis für Unternehmen ≥ 250 Mitarbeitende oder bei sensitiven Daten

Das revFADP nähert sich der EU-DSGVO an, ist aber nicht identisch — es bleibt ein eigenständiges Schweizer Gesetz.

DSGVO vs. revFADP — die wichtigsten Unterschiede

| Aspekt | DSGVO (EU) | revFADP (CH) | |--------|-----------|--------------| | Anwendungsbereich | EU-Bürger weltweit | In der Schweiz bearbeitete Personendaten | | Bussen | Bis EUR 20 Mio. oder 4 % Umsatz | Bis CHF 250 000 (Person) | | Datenschutzbeauftragter | Pflicht ab gewissen Schwellen | Empfohlen, nicht zwingend | | Recht auf Datenübertragbarkeit | Ja (Art. 20) | Ja (Art. 28) | | Recht auf Vergessenwerden | Ja (Art. 17) | Indirekt über Korrektur-Recht | | Auftragsverarbeitungsvertrag | Pflicht (Art. 28) | Pflicht (Art. 9) |

Wer Schweizer Mandanten berät, deren Daten nicht in die EU fliessen, kann sich primär auf revFADP fokussieren. Bei EU-Bezug (z.B. EU-Mitarbeitende, EU-Kunden) gilt zusätzlich DSGVO.

Datenresidenz — der kritische Punkt

Die Datenresidenz ist 2026 das zentrale Compliance-Kriterium bei CRM-Empfehlungen. Drei Szenarien:

Szenario 1: Schweizer Hosting (z.B. TecArt bei mprofi AG)

  • Daten bleiben in der Schweiz (Hetzner Bex/Falkenstein, Infomaniak Genf)
  • Keine Auslandsdaten-Übermittlung
  • revFADP nativ erfüllt
  • Kein DPA für Datenübertragung nötig (nur AVV nach Art. 9 revFADP)
  • Empfehlung ohne Compliance-Vorbehalt möglich

Szenario 2: EU-Hosting (z.B. Pipedrive Frankfurt, HubSpot EU-Region)

  • Daten werden in der EU bearbeitet
  • DSGVO direkt anwendbar
  • Aus Schweizer Sicht: Datenübertragung in einen Drittstaat (EU = adäquates Schutzniveau anerkannt)
  • Standard-Datenschutzklauseln (SCC) ratsam, aber nicht zwingend
  • DPA mit Anbieter Pflicht

Szenario 3: US-Hosting (z.B. Salesforce US, HubSpot Default)

  • Daten in den USA bearbeitet
  • USA = kein adäquates Schutzniveau aus Schweizer Sicht (FDPIC-Stellungnahme)
  • Übermittlung nur mit Zusatzgarantien zulässig:
    • Schweiz–US Data Privacy Framework (DPF)
    • Standard-Datenschutzklauseln (SCC)
    • Bindende Konzern-Datenschutzregeln (BCR)
  • DPA + Transfer Impact Assessment empfohlen
  • Höchstes Compliance-Risiko bei sensitiven Daten

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV/DPA)

Jede CRM-Implementierung erfordert einen Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen Mandant (Verantwortlicher) und CRM-Anbieter (Auftragsverarbeiter). Pflichtinhalte nach revFADP Art. 9:

  1. Gegenstand und Dauer der Bearbeitung
  2. Art und Zweck der Datenbearbeitung
  3. Kategorien betroffener Personen und Datenarten
  4. Pflichten und Rechte des Verantwortlichen
  5. Datensicherheits-Massnahmen des Auftragsverarbeiters
  6. Sub-Auftragsverarbeiter (Hosting, Backup, Monitoring)
  7. Auskunfts- und Berichtigungs-Rechte
  8. Beendigung und Daten-Rückgabe / -Löschung

Schweizer CRM-Anbieter wie TecArt liefern AVV-Templates standardmässig. Bei US-Anbietern muss die DSGVO/revFADP-Konformität individuell geprüft werden.

Haftung des Empfehlers

Wer als Treuhänder oder IT-Berater eine CRM-Software empfiehlt, ist nicht direkt für deren DSG-Konformität verantwortlich — diese liegt beim Anbieter und beim Mandanten.

Aber: Falsche Beratung kann haftungsrechtlich relevant sein. Wenn Sie einem Mandanten ein CRM empfehlen, ohne auf bekannte Datenschutz-Risiken hinzuweisen, kann das eine Sorgfaltspflicht-Verletzung darstellen (OR 398).

Praxis-Tipp: Eine schriftliche Empfehlung sollte folgende Punkte enthalten:

  • Datenresidenz des Anbieters
  • Vorhandensein eines AVV/DPA-Templates
  • Bekannte Compliance-Risiken (z.B. US-Hosting bei sensitiven Daten)
  • Empfehlung zur Datenschutz-Folgenabschätzung bei Risiko-Datenarten

Checkliste: CRM-Empfehlung DSG-konform

Bei jeder CRM-Empfehlung sollten Sie folgende Punkte mit dem Mandanten klären:

  • [ ] Datenarten identifiziert (Kontaktdaten, Bonität, Gesundheits-Info?)
  • [ ] Sensitive Datenarten gesondert markiert (revFADP Art. 5 lit. c)
  • [ ] Datenresidenz des CRM-Anbieters geklärt (CH/EU/US?)
  • [ ] AVV/DPA vorhanden und unterzeichnet?
  • [ ] Sub-Auftragsverarbeiter dokumentiert?
  • [ ] Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko durchgeführt?
  • [ ] Bearbeitungsverzeichnis ergänzt?
  • [ ] Mitarbeiter-Schulung zur CRM-Nutzung geplant?
  • [ ] Lösch-Konzept für nicht mehr benötigte Daten definiert?
  • [ ] Audit-Mechanismus etabliert (jährliche Überprüfung)?

Wann Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist nach revFADP Art. 22 pflichtig, wenn die Bearbeitung "ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann".

Typische Auslöser:

  • Umfangreiche Bearbeitung sensitiver Datenarten
  • Profilbildung mit rechtlichen oder vergleichbar erheblichen Folgen
  • Systematische Überwachung öffentlicher Bereiche
  • Neue Technologien mit unklarem Risiko

Bei einer "Standard"-CRM-Implementierung mit Kontakt- und Vertriebsdaten ist eine DSFA in der Regel nicht zwingend, aber empfohlen.

Fazit: Datenresidenz first

Für Schweizer Mandanten ist die einfachste Compliance-Strategie: CRM-Anbieter mit Schweizer Hosting wählen. Damit entfallen die Komplexitäten der Auslandsdaten-Übermittlung, das revFADP wird nativ erfüllt, und der AVV reduziert sich auf den Schweizer Standard-Inhalt.

TecArt bei mprofi-AG-Hosting erfüllt diese Anforderungen by Design. Bei Empfehlungen für US-Anbieter (Salesforce, HubSpot) ist die Compliance-Last höher und sollte in der Beratung explizit dokumentiert werden.

Wichtiger Hinweis: Datenschutzrecht ist komplex und ändert sich regelmässig. Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Bei kritischen Konstellationen konsultieren Sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder den EDÖB.

Quellen

A

André Beherzig

Experte für CRM-Partnerschaften und Software-Empfehlungen im Schweizer KMU-Markt.

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